Bezirksgericht Münchwilen
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Bezirksgericht Münchwilen
Das Bezirksgericht Münchwilen ist ein Bezirksgericht des Kantons Thurgau. Die amtliche Gerichtsseite führt den Standort an der Wilerstrasse 2 in 9542 Münchwilen. LawReport verknüpft das Gericht mit öffentlich belegten Rollen; Andreas Schwager ist als Berufsrichter am Bezirksgericht Münchwilen dokumentiert.
Verknüpfte Personen & Funktionen
Andreas Schwager
Berufsrichter
2022-10-01Quelle ↗Amtliche Quellen
Bezirksgerichte – Bezirksgericht Münchwilen
- Herausgeber
- Kanton Thurgau
- Stand / Datum
- Kein separater Aktualisierungsstand im Dossier erfasst; amtliche Seite am Prüfzeitpunkt erreichbar
- geprüft
Amtliche Website der Thurgauer Bezirksgerichte; nennt für Münchwilen die Wilerstrasse 2, 9542 Münchwilen und die Telefonnummer +41 58 345 72 40.
Direkte Quelle ↗Rechenschaftsbericht des Obergerichts 2023
- Herausgeber
- Obergericht des Kantons Thurgau
- Stand / Datum
- Berichtsjahr 2023; Bericht datiert: Frauenfeld, im April 2024
- geprüft
Amtlicher Bericht; führt Andreas Schwager als Berufsrichter am Bezirksgericht Münchwilen und dokumentiert seine Vereidigung am 06.03.2023.
Direkte Quelle ↗Belegte Handlungen
Im Dispositiv regelte das Gericht die Obhut, den persönlichen Verkehr einschliesslich Feiertagen und Ferien sowie die weiterhin gemeinsame elterliche Sorge in einem zusammenhängenden familienrechtlichen Regelungspaket.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid begründete die Bedeutung des Kontakts auch damit, dass Kinder trotz Trennung weiterhin an den Ressourcen von Mutter und Vater teilhaben sollen.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid hob hervor, dass eine gelungene Kontaktregelung die Verarbeitung der elterlichen Trennung erleichtern und die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes langfristig fördern kann.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid verwies auf eine Entwicklung der Praxis hin zu erweitertem Besuchsrecht und einer stärkeren Rolle von Vätern in der Kinderbetreuung.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid führte für die Kontaktregelung unter anderem Alter und Bedürfnisse des Kindes, Beziehungen, bisherige Kontakte, Verfügbarkeit, Gesundheit, Geschwister, Distanz und Wohnverhältnisse als Abwägungskriterien auf.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenAuch bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs stellte der Entscheid das Kindeswohl in den Vordergrund und ordnete Elterninteressen nachrangig ein.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid betonte, dass sich eine angemessene Ordnung des persönlichen Verkehrs nicht abstrakt festlegen lässt, sondern im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen ist.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht beschrieb den persönlichen Verkehr als Instrument zum Aufbau und zur Pflege der inneren Verbundenheit zwischen Eltern und Kind.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid hielt fest, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenObwohl das Gericht die Obhut einem Elternteil zuwies, hielt es ausdrücklich fest, dass die elterliche Sorge über das Kind bei beiden Eltern gemeinsam verbleibt.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht begründete den Verzicht auf alternierende Obhut insbesondere mit Kontinuität und Stabilität, dem jungen Alter des Kindes, der persönlichen Betreuungsmöglichkeit sowie der erschwerten Kommunikation und Kooperation.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenIn seiner damaligen Bedarfsrechnung gelangte das Gericht zum Ergebnis, dass die Reduktion des Arbeitspensums auf 80 Prozent keine Mankosituation auslöste.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht hielt fest, dass eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise dem Kindeswohl nicht gerecht wird; finanzielle Aspekte dürfen einfliessen, bestimmen die Betreuung aber nicht allein.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenWeil persönliche Betreuung durch die bisherige Hauptbezugsperson möglich war, bevorzugte das Gericht diese im konkreten Fall gegenüber einer zusätzlichen Kita-Betreuung.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht wertete die zusätzlich geplante Kita-Betreuung im konkreten Alter und in der damaligen Übergangssituation als weitere Umstellung der Betreuungssituation.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenBei der konkreten Abwägung hob das Gericht hervor, dass Kleinkinder empfindlich auf Wechsel der Pflege- und Betreuungsperson reagieren können.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid verwies auf den Grundsatz, dass persönliche Betreuung und Fremdbetreuung grundsätzlich gleichwertig sind, die konkrete Lösung aber am Kindeswohl zu messen bleibt.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Vater hatte ein reduziertes Arbeitspensum mit persönlicher Betreuung an einem Wochentag und ergänzender Kita-Betreuung an einem anderen Tag als Betreuungskonzept vorgebracht.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenWegen des jungen Alters des Kindes mass das Gericht der Einbettung in ein grösseres soziales Umfeld in der konkreten Abwägung keine übergeordnete Bedeutung bei.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenTrotz der Möglichkeit schriftlicher Kommunikation verlangte der Entscheid ein Mindestmass an Kommunikation und Kooperation im Interesse des Kindes.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenAus den E-Mails leitete das Gericht bestehende Uneinigkeiten und erschwerte Kommunikation ab; zugleich hielt es fest, dass überwiegend schriftliche Kommunikation für sich allein nicht gegen alternierende Obhut spricht.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht stellte auf die bisher überwiegende Betreuung durch die Mutter ab und behandelte ihre Rolle als Hauptbezugsperson als wichtigen Faktor für Stabilität und Kontinuität.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid bezeichnete die neue Betreuungssituation nach der Trennung als mögliche Chance für den Vater, sich stärker in die Betreuung einzubringen, und ordnete dies dem Kindeswohl zu.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDass der Vater während des Zusammenlebens wegen hoher Arbeitsbelastung seltener und kürzer allein betreut hatte, liess das Gericht ausdrücklich nicht auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit schliessen.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid berücksichtigte, dass der Vater sich nach der gerichtlichen Rüge einsichtig zeigte und das Kind gemäss gerichtlicher Anordnung zurückbrachte.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenObwohl das Gericht eine eigenmächtige Verlängerung eines Besuchs ausdrücklich rügte, erklärte es zugleich, dieser Vorfall begründe keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenNach persönlicher Befragung und Würdigung der eingereichten Beweismittel hatte das Gericht nach eigener Aussage keineswegs den Eindruck einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Vaters.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht hielt fest, dass keine Hinweise geltend gemacht worden seien, wonach der Vater bei den Wochenendbetreuungen den Bedürfnissen des Kindes nicht gerecht geworden wäre.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid beschrieb Erziehungsfähigkeit als grundlegende Kompetenz, emotionale und körperliche Bedürfnisse des Kindes zu erkennen, es zu versorgen und angemessen darauf einzugehen.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenVorwürfe über angebliche Persönlichkeitszüge des Vaters wurden als Parteivorbringen wiedergegeben; das Gericht leitete daraus ohne belastbare Belege keine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit ab.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht stellte vor seiner materiellen Würdigung fest, dass zahlreiche gegenseitige Vorwürfe für die Frage der alternierenden Obhut nicht relevant oder nicht substantiiert, belegt oder bewiesen waren.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid nannte das Alter des Kindes und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld als zusätzliche Kriterien bei der Prüfung alternierender Obhut.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid hielt fest, dass alternierende Obhut eher angezeigt sein kann, wenn die Eltern das Kind bereits vor der Trennung abwechselnd betreut haben.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid behandelte Stabilität und die Fortführung einer bisherigen Betreuungsregelung als eigenständige Gesichtspunkte des Kindeswohls.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenAls Kriterium für alternierende Obhut nannte der Entscheid ausdrücklich die geografische Situation und die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid verwies auf den hohen Schwellenwert, wonach von alternierender Obhut wegen Elternkonflikts insbesondere dann abzusehen ist, wenn Feindseligkeit das Kind gravierend und kindeswohlwidrig belastet.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenNach der im Entscheid wiedergegebenen Rechtsprechung darf aus der blossen Ablehnung alternierender Obhut durch einen Elternteil nicht ohne Weiteres auf fehlende Kooperation geschlossen werden.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht hielt fest, dass die Kommunikation zwischen Eltern für eine alternierende Obhut nicht zwingend mündlich erfolgen muss, sondern auch schriftlich möglich ist.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenFür alternierende Obhut hielt der Entscheid die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation bei notwendigen organisatorischen Vorkehrungen für relevant.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht ordnete die Erziehungsfähigkeit beider Eltern als notwendige Voraussetzung ein, bevor eine alternierende Obhut überhaupt in Betracht kommt.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid bezeichnete das Kindeswohl als oberste Maxime; Interessen und Wünsche der Eltern treten bei der Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses zurück.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenBei gemeinsamer elterlicher Sorge und entsprechendem Antrag muss das Gericht prüfen, ob alternierende Obhut möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht stellte in seiner rechtlichen Ausgangslage klar, dass alternierende Obhut nicht voraussetzt, dass beide Eltern exakt gleich viel Betreuungszeit übernehmen.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Entscheid unterschied ausdrücklich zwischen gemeinsamer elterlicher Sorge und der tatsächlichen Obhut beziehungsweise Alltagsbetreuung des Kindes.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDas Gericht hielt fest, dass die Parteien die Nutzung von Wohnung und Hausrat geregelt hatten und deshalb keine zusätzliche pauschale Zahlung für eine neue Wohnungseinrichtung zugesprochen wurde.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Eheschutzentscheid hielt fest, dass die gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters erhobenen Vorwürfe nicht substantiiert, belegt oder bewiesen seien und beide Eltern uneingeschränkt erziehungsfähig seien.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenIm selben Eheschutzentscheid wurde eine alternierende Obhut trotz bejahter Erziehungsfähigkeit nicht angeordnet; die Begründung stellte unter anderem auf Kontinuität, Stabilität, das junge Alter des Kindes und die damalige Betreuungssituation ab.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenAndreas Schwager hielt im Eheschutzentscheid fest, dass die gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters erhobenen Vorwürfe nicht substantiiert, nicht belegt und nicht bewiesen seien; beide Eltern wurden als uneingeschränkt erziehungsfähig beurteilt.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht MünchwilenDer Eheschutzentscheid hielt fest, dass Vorwürfe gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters nicht substantiiert, nicht belegt und nicht bewiesen seien und beide Eltern uneingeschränkt erziehungsfähig seien.
Quelle: Andreas Schwager · Bezirksgericht Münchwilen