Was die Quelle dokumentiert
reten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 311 N 36; BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 311 N 13; DIKE ZPO-Hungerbühler, 3. Aufl., Art. 311 N 32). 3.a) Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Ein solches bilden gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gut zu machender…
Einordnung
Dieser Aktenpunkt wird quellennah erfasst. LawReport trennt dokumentierten Inhalt, beteiligte Rollen, Handlungen und eine spätere rechtliche Einordnung.