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Beschwerde gegen das Schreiben von Frau Richterin J.

Beschwerde gegen das Schreiben von Frau Richterin J. Genton vom 21. Juli 2026; eventualiter Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde" mit folgenden Rechtsbegehren (FE/1, S. 1 f. [nachfolgend: Beschwerde]: 1. Auf die Beschwerde von Vater sei einzutreten, primär als Beschwerde gegen eine prozessleitende Anordnung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, eventualiter als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung nach Art. 319 lit. c ZPO. 2. Das von Frau Richterin J. Genton für das Kreisgericht Wil verfasste Schreiben vom 21. Juli 2026 sei aufzuheben, soweit damit verbindlich festgelegt wird, in…

Sat Sep 19
Quelle
01
Entscheid vom 3. August 2026 · 03.08.2026

20.09.2026, 18:58:28 · Europe/Zurich · indexiert · Mon Aug 03 · SHA-256 a2c2c4cc9cc11a26…

Fedlex – Schweizer Bundesrecht ↗

Was die Quelle dokumentiert

Beschwerde gegen das Schreiben von Frau Richterin J. Genton vom 21. Juli 2026; eventualiter Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde" mit folgenden Rechtsbegehren (FE/1, S. 1 f. [nachfolgend: Beschwerde]: 1. Auf die Beschwerde von Vater sei einzutreten, primär als Beschwerde gegen eine prozessleitende Anordnung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, eventualiter als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung nach Art. 319 lit. c ZPO. 2. Das von Frau Richterin J. Genton für das Kreisgericht Wil verfasste Schreiben vom 21. Juli 2026 sei aufzuheben, soweit damit verbindlich festgelegt wird, in…

Einordnung

Dieser Aktenpunkt wird quellennah erfasst. LawReport trennt dokumentierten Inhalt, beteiligte Rollen, Handlungen und eine spätere rechtliche Einordnung.

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