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1.

1. Angesichts der Geringfügigkeit des Aufwands wird auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren — ausnahmsweise - verzichtet (Art. 5 Abs. 2 GKV). Das von Vater für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren [interne Kennung entfernt]) wird damit gegenstandslos und folglich abgeschrieben.

Sat Sep 19
Quelle
01
Entscheid vom 3. August 2026 · 03.08.2026

20.09.2026, 18:58:28 · Europe/Zurich · indexiert · Mon Aug 03 · SHA-256 a2c2c4cc9cc11a26…

Fedlex – Schweizer Bundesrecht ↗

Was die Quelle dokumentiert

1. Angesichts der Geringfügigkeit des Aufwands wird auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren — ausnahmsweise - verzichtet (Art. 5 Abs. 2 GKV). Das von Vater für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren [interne Kennung entfernt]) wird damit gegenstandslos und folglich abgeschrieben.

Einordnung

Dieser Aktenpunkt wird quellennah erfasst. LawReport trennt dokumentierten Inhalt, beteiligte Rollen, Handlungen und eine spätere rechtliche Einordnung.

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