Wenn das Besuchsrecht während der Ferien ruht: Die zweite Oktoberwoche
Quellenbasierte Rekonstruktion. Private Familienangehörige werden nicht identifiziert. Amtsträger und Berufsträger werden nur in ihrer dokumentierten Funktion genannt.
Die zweite Herbstferienwoche vom 12. bis 18. Oktober wird der Mutter zugewiesen; die ordentlichen Besuchskontakte des Vaters ruhen in diesem Zeitraum. Für das einmalige Ausfallen des ordentlichen Besuchsrechts während der zweiten Herbstferienwoche verneint der Entscheid einen Kompensationsanspruch. Die zweite Herbstferienwoche vom 12. bis 18. Oktober wird der Mutter zugewiesen; die ordentlichen Besuchskontakte des Vaters ru…
Quellenbasis
Was die Akten zeigen
Die zweite Herbstferienwoche vom 12. bis 18. Oktober wird der Mutter zugewiesen; die ordentlichen Besuchskontakte des Vaters ruhen in diesem Zeitraum. Für das einmalige Ausfallen des ordentlichen Besuchsrechts während der zweiten Herbstferienwoche verneint der Entscheid einen Kompensationsanspruch.
Antrag und Gegenposition
Für diesen Aspekt ist kein eigenständiger zusätzlicher Antrag massgeblich; die Analyse vergleicht den dokumentierten Aktenstand mit dem Ergebnis.
Die zweite Herbstferienwoche vom 12. bis 18. Oktober wird der Mutter zugewiesen; die ordentlichen Besuchskontakte des Vaters ruhen in diesem Zeitraum.
Prüfpunkt
Der genaue rechtliche Umfang eines Ersatz- oder Kompensationsanspruchs ist von der Frage zu trennen, welche konkreten Ferienblöcke der fortgeltende Titel vorsieht und wie sie im Einzelfall festgelegt werden.
LawReport-Einordnung
Der Beitrag trennt den titulierten Ferienumfang, die konkrete Ausübung und die Frage eines Ersatz- oder Kompensationsanspruchs. Diese Ebenen dürfen nicht vermischt werden: Aus dem Bestehen eines Jahresumfangs folgt nicht automatisch jede gewünschte Terminwahl; umgekehrt muss eine Abweichung vom konkret beantragten Umfang anhand der Begründung nachvollziehbar bleiben.
Was daraus nicht folgt
Die dokumentierten Vorgänge belegen die genannten Anträge, Aussagen und Entscheidschritte. Sie belegen nicht ohne Weiteres persönliche Motive, Befangenheit, Rechtsmissbrauch oder eine generelle Rechtswidrigkeit. Solche weitergehenden Bewertungen würden zusätzliche rechtliche und tatsächliche Grundlagen erfordern.