Andreas Schwager
Das Profil zeigt öffentlich belegte Funktionen, Zeiträume und Quellen. Historische Angaben werden klar von aktuellen Rollen getrennt.
Belegte Handlungen
Im Dispositiv regelte das Gericht die Obhut, den persönlichen Verkehr einschliesslich Feiertagen und Ferien sowie die weiterhin gemeinsame elterliche Sorge in einem zusammenhängenden familienrechtlichen Regelungspaket.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 42–43 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid begründete die Bedeutung des Kontakts auch damit, dass Kinder trotz Trennung weiterhin an den Ressourcen von Mutter und Vater teilhaben sollen.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 23 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid hob hervor, dass eine gelungene Kontaktregelung die Verarbeitung der elterlichen Trennung erleichtern und die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes langfristig fördern kann.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 23 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid verwies auf eine Entwicklung der Praxis hin zu erweitertem Besuchsrecht und einer stärkeren Rolle von Vätern in der Kinderbetreuung.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 22–23 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid führte für die Kontaktregelung unter anderem Alter und Bedürfnisse des Kindes, Beziehungen, bisherige Kontakte, Verfügbarkeit, Gesundheit, Geschwister, Distanz und Wohnverhältnisse als Abwägungskriterien auf.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 22 · · Europe/Zurich · primaryAuch bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs stellte der Entscheid das Kindeswohl in den Vordergrund und ordnete Elterninteressen nachrangig ein.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 22 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid betonte, dass sich eine angemessene Ordnung des persönlichen Verkehrs nicht abstrakt festlegen lässt, sondern im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen ist.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 22 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht beschrieb den persönlichen Verkehr als Instrument zum Aufbau und zur Pflege der inneren Verbundenheit zwischen Eltern und Kind.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 22 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid hielt fest, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 22 · · Europe/Zurich · primaryObwohl das Gericht die Obhut einem Elternteil zuwies, hielt es ausdrücklich fest, dass die elterliche Sorge über das Kind bei beiden Eltern gemeinsam verbleibt.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 21 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht begründete den Verzicht auf alternierende Obhut insbesondere mit Kontinuität und Stabilität, dem jungen Alter des Kindes, der persönlichen Betreuungsmöglichkeit sowie der erschwerten Kommunikation und Kooperation.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 21 · · Europe/Zurich · primaryIn seiner damaligen Bedarfsrechnung gelangte das Gericht zum Ergebnis, dass die Reduktion des Arbeitspensums auf 80 Prozent keine Mankosituation auslöste.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 21 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht hielt fest, dass eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise dem Kindeswohl nicht gerecht wird; finanzielle Aspekte dürfen einfliessen, bestimmen die Betreuung aber nicht allein.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 21 · · Europe/Zurich · primaryWeil persönliche Betreuung durch die bisherige Hauptbezugsperson möglich war, bevorzugte das Gericht diese im konkreten Fall gegenüber einer zusätzlichen Kita-Betreuung.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 20–21 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht wertete die zusätzlich geplante Kita-Betreuung im konkreten Alter und in der damaligen Übergangssituation als weitere Umstellung der Betreuungssituation.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 20 · · Europe/Zurich · primaryBei der konkreten Abwägung hob das Gericht hervor, dass Kleinkinder empfindlich auf Wechsel der Pflege- und Betreuungsperson reagieren können.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 20 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid verwies auf den Grundsatz, dass persönliche Betreuung und Fremdbetreuung grundsätzlich gleichwertig sind, die konkrete Lösung aber am Kindeswohl zu messen bleibt.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 20 · · Europe/Zurich · primaryDer Vater hatte ein reduziertes Arbeitspensum mit persönlicher Betreuung an einem Wochentag und ergänzender Kita-Betreuung an einem anderen Tag als Betreuungskonzept vorgebracht.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 20 · · Europe/Zurich · primaryWegen des jungen Alters des Kindes mass das Gericht der Einbettung in ein grösseres soziales Umfeld in der konkreten Abwägung keine übergeordnete Bedeutung bei.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 20 · · Europe/Zurich · primaryTrotz der Möglichkeit schriftlicher Kommunikation verlangte der Entscheid ein Mindestmass an Kommunikation und Kooperation im Interesse des Kindes.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 19 · · Europe/Zurich · primaryAus den E-Mails leitete das Gericht bestehende Uneinigkeiten und erschwerte Kommunikation ab; zugleich hielt es fest, dass überwiegend schriftliche Kommunikation für sich allein nicht gegen alternierende Obhut spricht.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 19 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht stellte auf die bisher überwiegende Betreuung durch die Mutter ab und behandelte ihre Rolle als Hauptbezugsperson als wichtigen Faktor für Stabilität und Kontinuität.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 19 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid bezeichnete die neue Betreuungssituation nach der Trennung als mögliche Chance für den Vater, sich stärker in die Betreuung einzubringen, und ordnete dies dem Kindeswohl zu.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 18 · · Europe/Zurich · primaryDass der Vater während des Zusammenlebens wegen hoher Arbeitsbelastung seltener und kürzer allein betreut hatte, liess das Gericht ausdrücklich nicht auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit schliessen.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 18 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid berücksichtigte, dass der Vater sich nach der gerichtlichen Rüge einsichtig zeigte und das Kind gemäss gerichtlicher Anordnung zurückbrachte.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 18 · · Europe/Zurich · primaryObwohl das Gericht eine eigenmächtige Verlängerung eines Besuchs ausdrücklich rügte, erklärte es zugleich, dieser Vorfall begründe keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 18 · · Europe/Zurich · primaryNach persönlicher Befragung und Würdigung der eingereichten Beweismittel hatte das Gericht nach eigener Aussage keineswegs den Eindruck einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Vaters.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 18 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht hielt fest, dass keine Hinweise geltend gemacht worden seien, wonach der Vater bei den Wochenendbetreuungen den Bedürfnissen des Kindes nicht gerecht geworden wäre.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 18 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid beschrieb Erziehungsfähigkeit als grundlegende Kompetenz, emotionale und körperliche Bedürfnisse des Kindes zu erkennen, es zu versorgen und angemessen darauf einzugehen.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 17 · · Europe/Zurich · primaryVorwürfe über angebliche Persönlichkeitszüge des Vaters wurden als Parteivorbringen wiedergegeben; das Gericht leitete daraus ohne belastbare Belege keine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit ab.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 17–18 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht stellte vor seiner materiellen Würdigung fest, dass zahlreiche gegenseitige Vorwürfe für die Frage der alternierenden Obhut nicht relevant oder nicht substantiiert, belegt oder bewiesen waren.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 17 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid nannte das Alter des Kindes und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld als zusätzliche Kriterien bei der Prüfung alternierender Obhut.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 16 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid hielt fest, dass alternierende Obhut eher angezeigt sein kann, wenn die Eltern das Kind bereits vor der Trennung abwechselnd betreut haben.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 16 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid behandelte Stabilität und die Fortführung einer bisherigen Betreuungsregelung als eigenständige Gesichtspunkte des Kindeswohls.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 16 · · Europe/Zurich · primaryAls Kriterium für alternierende Obhut nannte der Entscheid ausdrücklich die geografische Situation und die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 16 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid verwies auf den hohen Schwellenwert, wonach von alternierender Obhut wegen Elternkonflikts insbesondere dann abzusehen ist, wenn Feindseligkeit das Kind gravierend und kindeswohlwidrig belastet.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 16 · · Europe/Zurich · primaryNach der im Entscheid wiedergegebenen Rechtsprechung darf aus der blossen Ablehnung alternierender Obhut durch einen Elternteil nicht ohne Weiteres auf fehlende Kooperation geschlossen werden.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 16 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht hielt fest, dass die Kommunikation zwischen Eltern für eine alternierende Obhut nicht zwingend mündlich erfolgen muss, sondern auch schriftlich möglich ist.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 16 · · Europe/Zurich · primaryFür alternierende Obhut hielt der Entscheid die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation bei notwendigen organisatorischen Vorkehrungen für relevant.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 16 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht ordnete die Erziehungsfähigkeit beider Eltern als notwendige Voraussetzung ein, bevor eine alternierende Obhut überhaupt in Betracht kommt.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 16 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid bezeichnete das Kindeswohl als oberste Maxime; Interessen und Wünsche der Eltern treten bei der Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses zurück.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 15 · · Europe/Zurich · primaryBei gemeinsamer elterlicher Sorge und entsprechendem Antrag muss das Gericht prüfen, ob alternierende Obhut möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 15 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht stellte in seiner rechtlichen Ausgangslage klar, dass alternierende Obhut nicht voraussetzt, dass beide Eltern exakt gleich viel Betreuungszeit übernehmen.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 15 · · Europe/Zurich · primaryDer Entscheid unterschied ausdrücklich zwischen gemeinsamer elterlicher Sorge und der tatsächlichen Obhut beziehungsweise Alltagsbetreuung des Kindes.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 15 · · Europe/Zurich · primaryDas Gericht hielt fest, dass die Parteien die Nutzung von Wohnung und Hausrat geregelt hatten und deshalb keine zusätzliche pauschale Zahlung für eine neue Wohnungseinrichtung zugesprochen wurde.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid 17.11.2023 · S. 14 · · Europe/Zurich · primaryDer Eheschutzentscheid hielt fest, dass die gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters erhobenen Vorwürfe nicht substantiiert, belegt oder bewiesen seien und beide Eltern uneingeschränkt erziehungsfähig seien.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Eheschutzentscheid 17.11.2023 · Erwägungen zur Erziehungsfähigkeit · · Europe/Zurich · primaryIm selben Eheschutzentscheid wurde eine alternierende Obhut trotz bejahter Erziehungsfähigkeit nicht angeordnet; die Begründung stellte unter anderem auf Kontinuität, Stabilität, das junge Alter des Kindes und die damalige Betreuungssituation ab.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · LawReport batch 0001 · schwager-custody · source-grounded public summary · · Europe/Zurich · primaryAndreas Schwager hielt im Eheschutzentscheid fest, dass die gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters erhobenen Vorwürfe nicht substantiiert, nicht belegt und nicht bewiesen seien; beide Eltern wurden als uneingeschränkt erziehungsfähig beurteilt.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · LawReport batch 0001 · schwager-parenting · source-grounded public summary · · Europe/Zurich · primaryDer Eheschutzentscheid hielt fest, dass Vorwürfe gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters nicht substantiiert, nicht belegt und nicht bewiesen seien und beide Eltern uneingeschränkt erziehungsfähig seien.
Quelle: Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Münchwilen · 17.11.2023 · Entscheid Bezirksgericht Münchwilen vom 17.11.2023, Erwägungen zur Erziehungsfähigkeit · · Europe/Zurich · primary