Raphael Fisch
Das Profil zeigt öffentlich belegte Funktionen, Zeiträume und Quellen. Historische Angaben werden klar von aktuellen Rollen getrennt.
Aktenbasierte Verfahrenschronologie
Diese Chronologie trennt Parteibehauptung, anwaltliche Eingabe, Beleglage, Gegenbeleg, institutionelle Reaktion und Ergebnis. Eine Verfahrenswirkung bedeutet keine Bestätigung des Wahrheitsgehalts.
Vorwürfe zur Erziehungsfähigkeit – später ausdrücklich als nicht belegt verworfen
Verfahrenskontext: Eheschutzverfahren 2023
- Vorbringen / Antrag
- Der Entscheid gibt Vorbringen der von Raphael Fisch vertretenen Partei wieder, wonach die Erziehungsfähigkeit des Vaters unter anderem wegen vermuteter narzisstischer Veranlagung, Geltungsdrang und Kontrollzwang in Frage stehe. Die Akte belegt den Vertretungskontext; sie erlaubt nicht, jede einzelne Formulierung Fisch persönlich als Urheber zuzuschreiben.
- Beleglage
- Das Gericht prüfte die Vorwürfe anhand der Parteivorbringen und der vorhandenen Akten. Gerichtsakte / Entscheid
- Gegenbeleg / Einordnung
- Das Gericht hielt fest, es gebe aus der Betreuung und der persönlichen Befragung keine Hinweise auf eingeschränkte Erziehungsfähigkeit.
- Institutionelle Reaktion
- Das Gericht setzte sich materiell mit den Vorwürfen auseinander. Materiell verworfen
- Ergebnis / Status
- Die Vorwürfe zur mangelhaften Erziehungsfähigkeit wurden als nicht substantiiert, nicht belegt oder bewiesen und als reine Behauptungen eingeordnet. Beide Eltern wurden als liebevoll, engagiert und uneingeschränkt erziehungsfähig bezeichnet.
- Aktenquelle
- Bezirksgericht Münchwilen · Eheschutzentscheid vom 17. November 2023 · Entscheid 17.11.2023, Erwägungen S. 15–16
Superprovisorischer Antrag zu Übergabe, Kontakt und Unterhalt
Verfahrenskontext: Eheschutzverfahren 2023
- Vorbringen / Antrag
- Die von Fisch vertretene Partei beantragte unter anderem eine sofortige Rückgabe des Kindes, eine engere Kontaktregelung sowie Akontozahlungen; nötigenfalls sollte für die Übergabe die Polizei beigezogen werden können.
- Beleglage
- Die Anträge und der darauf ergangene superprovisorische Entscheid sind im späteren Eheschutzentscheid dokumentiert. Gerichtsakte / Entscheid
- Gegenbeleg / Einordnung
- Der Vater nahm innert angesetzter Frist Stellung und beantragte eine andere Betreuungsregelung.
- Institutionelle Reaktion
- Das Gericht ordnete vorläufig eine Übergabe und eine Kontaktregelung an und eröffnete dem Vater eine kurze Stellungnahmefrist. Zwischenentscheid / vorsorgliche Wirkung
- Ergebnis / Status
- Die vorsorgliche Wirkung bestätigte nicht die zuvor erhobenen Vorwürfe zur Erziehungsunfähigkeit. Im Endentscheid wurde der Vater ausdrücklich als uneingeschränkt erziehungsfähig beurteilt.
- Aktenquelle
- Bezirksgericht Münchwilen · Eheschutzentscheid vom 17. November 2023 · Entscheid 17.11.2023, Prozessgeschichte S. 9–10
Fisch beantragte die vollständige Abweisung der Unterhaltsabänderung
Verfahrenskontext: Vorsorgliche Massnahmen / Unterhaltsabänderung 2025
- Vorbringen / Antrag
- Fisch beantragte namens seiner Mandantin die vollständige Abweisung der beantragten superprovisorischen Massnahmen und der Abänderung des Eheschutzentscheids. Er bestritt unter anderem eine hinreichende Veränderung der finanziellen Verhältnisse und einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.
- Beleglage
- Die Eingabe stützte sich insbesondere auf den Eheschutzentscheid und die damals vorliegenden Angaben zu Einkommen, Arbeitslosigkeit und Bedarf. Teilweise dokumentarisch belegt
- Gegenbeleg / Einordnung
- Der Vater machte demgegenüber eine nachträglich weiter verschlechterte tatsächliche Leistungsfähigkeit, Aussteuerung und Vollstreckungsrisiken geltend.
- Institutionelle Reaktion
- Die Stellungnahme wurde Bestandteil des Verfahrens und dem Vater zur Kenntnis beziehungsweise Stellungnahme eröffnet. Zugestellt / Stellungnahme ermöglicht
- Ergebnis / Status
- Die Position ist als anwaltliche Rechts- und Tatsachenposition zu dokumentieren; ihre Aufnahme in die Akten ist keine gerichtliche Bestätigung sämtlicher Annahmen.
- Aktenquelle
- SteuriFisch AG · Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 · Stellungnahme 13.10.2025, S. 1–5
Gesuch um direkte Anweisung an Arbeitgeber oder Sozialversicherung
Verfahrenskontext: Schuldneranweisung 2025
- Vorbringen / Antrag
- Fisch beantragte namens seiner Mandantin, den jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger anzuweisen, den titulierten Unterhalt direkt zu überweisen. Zur Begründung wurden reduzierte beziehungsweise teilweise ausgebliebene Zahlungen angeführt.
- Beleglage
- Die Eingabe verwies auf den Eheschutzentscheid, Zahlungsangaben und weitere Verfahrensakten. Teilweise dokumentarisch belegt
- Gegenbeleg / Einordnung
- Parallel war ein Abänderungsverfahren über die aktuelle Leistungsfähigkeit des Vaters hängig.
- Institutionelle Reaktion
- Das Kreisgericht eröffnete ein eigenes Verfahren zur Schuldneranweisung und stellte die Eingaben wechselseitig zu. Zugestellt / Stellungnahme ermöglicht
- Ergebnis / Status
- Das Gesuch dokumentiert eine Vollstreckungsposition. Es sagt für sich allein nichts über persönliche Zuverlässigkeit oder moralisches Verhalten des Vaters aus.
- Aktenquelle
- SteuriFisch AG · Gesuch um Schuldneranweisung vom 13. Oktober 2025 · Gesuch um Schuldneranweisung 13.10.2025, S. 1–4
Parteivortrag zu Finanzen, früheren Rechtsmitteln und Strafanzeige
Verfahrenskontext: Haupt- und Einigungsverhandlung 2026
- Vorbringen / Antrag
- Im protokollierten Parteivortrag hielt Fisch an den Eingaben vom Oktober 2025 fest. Er führte zudem aus, der Vater sei mit dem Eheschutzentscheid nie einverstanden gewesen, habe Rechtsmittel bis vor Bundesgericht ergriffen und gegen Fisch sowie die Mandantin Strafanzeige erstattet; diese sei nicht anhand genommen worden.
- Beleglage
- Der Wortlaut ist im gerichtlichen Verhandlungsprotokoll Fisch als «RAF» zugeordnet. Gerichtsakte / Entscheid
- Gegenbeleg / Einordnung
- Die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige ist prozessual von einer materiellen gerichtlichen Feststellung über die zugrunde liegenden Vorwürfe zu unterscheiden.
- Institutionelle Reaktion
- Der Vortrag erfolgte in der Hauptverhandlung und wurde protokolliert. In Verhandlung behandelt
- Ergebnis / Status
- Dokumentiert ist, dass Fisch diese Punkte als Teil seiner Argumentation vortrug. Daraus folgt keine eigenständige Feststellung über Motive, Charakter oder Wahrheitsgehalt ausserhalb der ausdrücklich genannten Verfahrensresultate.
- Aktenquelle
- Kreisgericht Wil · Verhandlungsprotokoll vom 19. März 2026 · Verhandlungsprotokoll 19.03.2026, Parteivorträge RAF
Pauschale Aussage fehlender verlässlicher Kommunikation und Zusammenarbeit
Verfahrenskontext: Vorsorgliche Massnahmen / Kindesschutzspur 2026
- Vorbringen / Antrag
- In der von Fisch unterzeichneten Kurzstellungnahme wurde erklärt, eine verlässliche Kommunikation und Zusammenarbeit auf Elternebene finde seit der Trennung nicht statt; Absprachen kämen nicht zustande oder würden vom Vater nachträglich umgestossen.
- Beleglage
- Als Beispiel wurde insbesondere die Ferienplanung angeführt. Die Beilagen enthielten unter anderem Ferienkorrespondenz sowie Kita- und Finanzunterlagen. Gegenbeleg vorhanden
- Gegenbeleg / Einordnung
- Der Vater reichte einen SMS/MMS-Austausch zu Schulpost, Kinderarzttermin, Impfung, Hör- und Sehtest sowie Kindergarten ein. Dieser beweist keine konfliktfreie Kommunikation, widerspricht aber der absoluten Aussage, konkrete Koordination finde generell nicht statt.
- Institutionelle Reaktion
- Das Gericht stellte die Eingabe samt Beilagen zu und eröffnete eine Stellungnahmefrist; Kindesschutzfragen wurden in die angekündigte schriftliche Entscheidspur aufgenommen. Zusätzliche Verfahrensspur eröffnet
- Ergebnis / Status
- Die Behauptung ist bestritten. Die dokumentierte Verfahrenswirkung ist nicht mit einer gerichtlichen Bestätigung ihres Wahrheitsgehalts gleichzusetzen.
- Aktenquelle
- SteuriFisch AG · Kurzstellungnahme vom 14. Juli 2026 / Gegenstellungnahme vom 24. Juli 2026 · Kurzstellungnahme 14.07.2026, S. 1–3; Gegenstellungnahme 24.07.2026, S. 5–6
Weitreichende Belastungs- und Kindesschutzbehauptungen ohne Fachbericht in der Beilagenliste
Verfahrenskontext: Vorsorgliche Massnahmen / Kindesschutzspur 2026
- Vorbringen / Antrag
- Fisch beantragte eine Besuchsrechtsbeistandschaft sowie psychologische Abklärung beziehungsweise Unterstützung. Die Eingabe enthielt weitreichende Behauptungen zu angeblichen Belastungsanzeichen des Kindes, zum Verhalten des Vaters bei Arztterminen, zur Einbeziehung des Kindes in den Elternkonflikt und zu weiteren angeblich dokumentierten Vorfällen, die erst gegenüber der KESB offengelegt werden sollten.
- Beleglage
- Die neun bezeichneten Beilagen bestanden aus Versicherungsunterlagen, Familienzulagen, Kita-Vertrag und -Tarifen, Kita-Rechnungen, Ferienkorrespondenz sowie einer Lohnabrechnung. In dieser Beilagenliste ist kein fachpsychologischer, kinderpsychiatrischer oder behördlicher Abklärungsbericht ausgewiesen. Keine Fachabklärung in der Beilagenliste
- Gegenbeleg / Einordnung
- Der Vater bestritt eine konkrete Kindeswohlgefährdung und verlangte vollständiges rechtliches Gehör sowie eine klare Tatsachen- und Verfahrensgrundlage vor einschneidenden Massnahmen.
- Institutionelle Reaktion
- Die Eingabe wurde zugestellt; das Gericht kündigte eine schriftliche Behandlung von Kindesschutzmassnahmen an. Der später beigezogene Ferienentscheid vom 7. September 2026 entschied diese Juli-Behauptungen nicht materiell. Zusätzliche Verfahrensspur eröffnet
- Ergebnis / Status
- Soweit aus den geprüften Akten ersichtlich, bleiben diese Behauptungen als Parteivorbringen beziehungsweise anwaltlich eingereichtes Vorbringen zu kennzeichnen. Eine gerichtliche Bestätigung der behaupteten Tatsachen ist in den hier geprüften späteren Ferienakten nicht enthalten.
- Aktenquelle
- SteuriFisch AG · Kurzstellungnahme vom 14. Juli 2026 / Kreisgericht Wil · spätere Verfahrensakten · Kurzstellungnahme 14.07.2026, S. 2–3; Fisch-Beilagen 1–9
Verzicht auf weitere Stellungnahme unter Verweis auf bisherige Eingaben
Verfahrenskontext: Ferienregelung 2026
- Vorbringen / Antrag
- Fisch teilte nach Rücksprache mit seiner Mandantin mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde, verwies auf die bisherigen Eingaben und ersuchte um einen zeitnahen Entscheid.
- Beleglage
- Das Schreiben vom 28. August 2026 liegt separat vor und wird im Ferienentscheid vom 7. September 2026 als Verfahrensschritt erwähnt. Gerichtsakte / Entscheid
- Gegenbeleg / Einordnung
- Der Verzicht betrifft das Ferienverfahren und ist kein Beleg dafür, dass frühere Kindesschutzbehauptungen bestätigt oder zurückgenommen wurden.
- Institutionelle Reaktion
- Das Gericht entschied anschliessend über Herbst- und Weihnachtsferien. In Verhandlung behandelt
- Ergebnis / Status
- Der Ferienentscheid regelte konkrete Ferienblöcke. Er enthält keine materielle Feststellung, welche die schweren Kindesschutzbehauptungen aus der Kurzstellungnahme vom 14. Juli 2026 bestätigt.
- Aktenquelle
- SteuriFisch AG · Schreiben vom 28. August 2026 / Kreisgericht Wil · Entscheid vom 7. September 2026 · Schreiben 28.08.2026; Ferienentscheid 07.09.2026, S. 5 und 11