Was die Quelle dokumentiert
in pflichtgemässer Ermessensausübung zu konkretisieren hat (GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a; FREIBURGHAUS/AFHELDT, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 319 N 13; ZPO-Rechtsmittel-HOFFMANN-NOWOTNY, 2013, Art. 319 N 23). Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn er sich auch bei einem späteren für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben lässt. Eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann aber auch dann zulässig sein, wenn die umstrittene prozessleitende Verfügung die Lage der betroffenen Partei nur — aber immerhin -…
Einordnung
Dieser Aktenpunkt wird quellennah erfasst. LawReport trennt dokumentierten Inhalt, beteiligte Rollen, Handlungen und eine spätere rechtliche Einordnung.