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Eine prozessleitende Verfügung braucht für die Beschwerde einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil

Aktenbasierter Einzelpunkt: Das Kantonsgericht stellte den Grundsatz heraus, dass eine prozessleitende Verfügung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere bei drohendem nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil selbständig anfechtbar ist.

Tue Sep 15
Quelle
01
Entscheid vom 3. August 2026 · 03.08.2026

20.09.2026, 18:58:28 · Europe/Zurich · indexiert · Mon Aug 03 · SHA-256 a2c2c4cc9cc11a26…

Fedlex – Schweizer Bundesrecht ↗

Aktenbasierte Einordnung. Das Kantonsgericht stellte den Grundsatz heraus, dass eine prozessleitende Verfügung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere bei drohendem nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil selbständig anfechtbar ist.

Der dokumentierte Punkt

Das Kantonsgericht stellte den Grundsatz heraus, dass eine prozessleitende Verfügung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere bei drohendem nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil selbständig anfechtbar ist.

Warum dieser Punkt eigenständig relevant ist

Dieser Beitrag isoliert genau diesen Aktenpunkt und vermischt ihn nicht mit anderen Streitfragen. Dadurch bleibt sichtbar, was das Gericht oder die Quelle tatsächlich festhielt und welche Folgerungen erst redaktionelle Einordnung wären.

Aussagegrenze

Bei diesem Punkt handelt es sich um eine dokumentierte gerichtliche Feststellung oder Begründung. Daraus wird keine weitergehende Aussage über Motive, Charakter oder eine angebliche Zusammenarbeit von Personen abgeleitet.

Transparente Verknüpfung

Verknüpft werden nur verifizierte öffentliche Rollen, die beteiligte Institution, die freigegebene Quelle und sachlich passende Themen. Private Familienmitglieder bleiben anonymisiert; öffentliche Verfahrensnummern werden nicht wiedergegeben.

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