Ferienregelung 2026: Drei Wochen im Titel, zwei im Entscheid
Quellenbasierte Rekonstruktion. Private Familienangehörige werden nicht identifiziert. Amtsträger und Berufsträger werden nur in ihrer dokumentierten Funktion genannt.
Der Eheschutzentscheid vom 17. November 2023 berechtigt und verpflichtet den Vater zu drei Ferienwochen pro Jahr; höchstens sieben Tage dürfen hintereinander bezogen werden. Für 2026 wurden drei konkrete Ferienblöcke bezeichnet; später wurde ausdrücklich festgehalten, dass auf keine der drei Ferienwochen verzichtet werde. Der Entscheid bezeichnet diesen Weihnachts-/Neujahrsblock ausdrücklich nicht als Kompensation der ausge…
Quellenbasis
Was die Akten zeigen
Der Eheschutzentscheid vom 17. November 2023 berechtigt und verpflichtet den Vater zu drei Ferienwochen pro Jahr; höchstens sieben Tage dürfen hintereinander bezogen werden. Für 2026 wurden drei konkrete Ferienblöcke bezeichnet; später wurde ausdrücklich festgehalten, dass auf keine der drei Ferienwochen verzichtet werde.
Antrag und Gegenposition
Für die ausgefallene Augustwoche wurde ein vollständiger Ersatzblock von sieben Kalendertagen im Jahr 2026 beantragt; eventualiter sollte ein anderer vollständiger Siebentageblock bestimmt werden.
Der Entscheid bezeichnet diesen Weihnachts-/Neujahrsblock ausdrücklich nicht als Kompensation der ausgefallenen Augustwoche, sondern als zweite Ferienwoche 2026.
“nur noch zwei Ferienwochen”
Prüfpunkt
Wie wird der fortgeltende Jahresumfang von drei Ferienwochen mit dem Ergebnis von zwei konkret festgelegten Ferienblöcken zusammengeführt?
LawReport-Einordnung
Der zentrale Vergleich ist nicht wertend, sondern rechnerisch und dispositivbezogen: Der fortgeltende Titel nennt drei Ferienwochen, der neue Entscheid legt konkret zwei Ferienblöcke beim Vater fest. Zu prüfen ist deshalb, wie die Begründung den Übergang von einem dreifachen Jahresumfang zu zwei konkret vollziehbaren Wochen rechtfertigt.
Was daraus nicht folgt
Die dokumentierten Vorgänge belegen die genannten Anträge, Aussagen und Entscheidschritte. Sie belegen nicht ohne Weiteres persönliche Motive, Befangenheit, Rechtsmissbrauch oder eine generelle Rechtswidrigkeit. Solche weitergehenden Bewertungen würden zusätzliche rechtliche und tatsächliche Grundlagen erfordern.
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