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Jolanda Genton: Gerichtliche Regelung – aber Änderung durch Einverständnis jederzeit möglich

Gleichzeitig hält der Entscheid fest, dass die gerichtlich festgelegte Regelung durch gegenseitige Absprache und gegenseitiges Einverständnis unter Berücksichtigung des Kindeswohls jederzeit geändert werden könne. Der Entscheid geht davon aus, dass angesichts des bisherigen Verlaufs keine eigenständige Einigung der Eltern über die verbleibenden Ferien 2026 zu erwarten sei. Gleichzeitig hält der Entscheid fest, dass die geri…

Sun Sep 13
Quelle
01
Ferienentscheid des Kreisgerichts Wil · 07.09.2026

13.09.2026, 14:46:03 · Europe/Zurich · indexiert · Mon Sep 07 · SHA-256 92b10a794cb27e44…

Fedlex – Schweizer Bundesrecht ↗

Jolanda Genton: Gerichtliche Regelung – aber Änderung durch Einverständnis jederzeit möglich

Quellenbasierte Rekonstruktion. Private Familienangehörige werden nicht identifiziert. Amtsträger und Berufsträger werden nur in ihrer dokumentierten Funktion genannt.

Gleichzeitig hält der Entscheid fest, dass die gerichtlich festgelegte Regelung durch gegenseitige Absprache und gegenseitiges Einverständnis unter Berücksichtigung des Kindeswohls jederzeit geändert werden könne. Der Entscheid geht davon aus, dass angesichts des bisherigen Verlaufs keine eigenständige Einigung der Eltern über die verbleibenden Ferien 2026 zu erwarten sei. Gleichzeitig hält der Entscheid fest, dass die geri…

Quellenbasis

Was die Akten zeigen

Gleichzeitig hält der Entscheid fest, dass die gerichtlich festgelegte Regelung durch gegenseitige Absprache und gegenseitiges Einverständnis unter Berücksichtigung des Kindeswohls jederzeit geändert werden könne. Der Entscheid geht davon aus, dass angesichts des bisherigen Verlaufs keine eigenständige Einigung der Eltern über die verbleibenden Ferien 2026 zu erwarten sei.

Antrag und Gegenposition

Für diesen Aspekt ist kein eigenständiger zusätzlicher Antrag massgeblich; die Analyse vergleicht den dokumentierten Aktenstand mit dem Ergebnis.

Gleichzeitig hält der Entscheid fest, dass die gerichtlich festgelegte Regelung durch gegenseitige Absprache und gegenseitiges Einverständnis unter Berücksichtigung des Kindeswohls jederzeit geändert werden könne.

“in gegenseitiger Absprache und mit gegenseitigem Einverständnis”

Prüfpunkt

Die öffentliche Einordnung bleibt auf die dokumentierte berufliche Handlung beschränkt. Nicht belegt werden persönliche Motive, Absichten oder charakterliche Zuschreibungen.

LawReport-Einordnung

Die Person wird hier nicht charakterisiert, sondern anhand einer dokumentierten beruflichen Handlung beschrieben. Entscheidend sind Datum, Funktion, konkreter Antrag oder Entscheid und die dazugehörige Primärquelle. Motive, Gesinnung oder persönliche Eigenschaften lassen sich daraus nicht ableiten.

Was daraus nicht folgt

Die dokumentierten Vorgänge belegen die genannten Anträge, Aussagen und Entscheidschritte. Sie belegen nicht ohne Weiteres persönliche Motive, Befangenheit, Rechtsmissbrauch oder eine generelle Rechtswidrigkeit. Solche weitergehenden Bewertungen würden zusätzliche rechtliche und tatsächliche Grundlagen erfordern.

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