Kein einseitiges Bestimmungsrecht – aber wer setzt am Ende die Optionen?
Quellenbasierte Rekonstruktion. Private Familienangehörige werden nicht identifiziert. Amtsträger und Berufsträger werden nur in ihrer dokumentierten Funktion genannt.
Im superprovisorischen Entscheid vom 3. August 2026 wurde «Absprache» dahin ausgelegt, dass bei fehlender Einigung kein einseitiges Bestimmungsrecht besteht. Im Schreiben vom 4. Juni wurde angeboten, entweder die erste oder die zweite Herbstferienwoche zu wählen; zugleich wurde erklärt, die andere Woche solle bei der Mutter stattfinden. Mit Schreiben vom 9. Juni wurde auf das Schreiben vom 4. Juni geantwortet, an der Ferien…
Quellenbasis
Was die Akten zeigen
Im superprovisorischen Entscheid vom 3. August 2026 wurde «Absprache» dahin ausgelegt, dass bei fehlender Einigung kein einseitiges Bestimmungsrecht besteht. Im Schreiben vom 4. Juni wurde angeboten, entweder die erste oder die zweite Herbstferienwoche zu wählen; zugleich wurde erklärt, die andere Woche solle bei der Mutter stattfinden. Mit Schreiben vom 9. Juni wurde auf das Schreiben vom 4. Juni geantwortet, an der Ferienanmeldung festgehalten und ausdrücklich kein Verzicht erklärt.
Antrag und Gegenposition
Für diesen Aspekt ist kein eigenständiger zusätzlicher Antrag massgeblich; die Analyse vergleicht den dokumentierten Aktenstand mit dem Ergebnis.
Der Entscheid vom 7. September 2026 legt die erste Herbstferienwoche vom 5. bis 11. Oktober beim Vater fest.
Prüfpunkt
Die Akten beantworten nicht abstrakt, wann eine zulässige Gegenofferte in ein faktisches Auswahl- oder Vetorecht umschlägt; sie zeigen aber, welche Optionen konkret angeboten, abgelehnt und gerichtlich festgelegt wurden.
LawReport-Einordnung
Die Akten zeigen einen echten Auslegungskonflikt: Einerseits soll keine Partei ein einseitiges Bestimmungsrecht haben; andererseits wurde dem Vater eine Wahl zwischen zwei von der Gegenseite akzeptierten Optionen angeboten. Zu prüfen ist, ob die Nichtannahme eines Gegenvorschlags als fehlende Kooperation gewertet werden darf, ohne damit faktisch eine einseitige Vorgabe zu schaffen.
Was daraus nicht folgt
Die dokumentierten Vorgänge belegen die genannten Anträge, Aussagen und Entscheidschritte. Sie belegen nicht ohne Weiteres persönliche Motive, Befangenheit, Rechtsmissbrauch oder eine generelle Rechtswidrigkeit. Solche weitergehenden Bewertungen würden zusätzliche rechtliche und tatsächliche Grundlagen erfordern.