Messenger, E-Mail und Elternplattformen als Kommunikationskanal
Die alternierende Obhut ist in der Schweiz kein Automatismus und kein Privileg eines Elternteils. Massgebend ist das Kindeswohl. Verlangt ein Elternteil oder das Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge eine geteilte Betreuung, muss das Gericht deren Möglichkeit anhand der konkreten Verhältnisse prüfen.
Zu den wiederkehrenden Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören die Erziehungsfähigkeit beider Eltern, ihre Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation in Kinderbelangen, die geografische Situation, die bisherige Betreuung, Stabilität, Alter des Kindes, Geschwisterbeziehungen und das soziale Umfeld. Die Kommunikation kann auch schriftlich erfolgen; auch die Vermittlung durch Dritte schliesst eine alternierende Obhut nicht aus.
Besonders wichtig: Der blosse Widerstand eines Elternteils gegen eine geteilte Betreuung beweist für sich allein keine fehlende Kooperationsfähigkeit. Entscheidend ist, ob ein gravierender Elternkonflikt auch andere Kinderbelange so erfasst, dass die Betreuungslösung das Kind offensichtlich belastet. Deshalb sollte ein Gericht nicht nur feststellen, dass Konflikt besteht, sondern dessen konkrete Ausprägung, Ursachen und Auswirkungen auf das Kind untersuchen.
Dass ein Elternteil Kommunikation erschwert, Informationen zurückhält oder Betreuungsabsprachen blockiert, ist geschlechtsneutral zu beurteilen. Solche Verhaltensweisen können für die Prognose relevant sein, dürfen aber weder pauschal der Mutter noch dem Vater zugeschrieben werden. Aussagen müssen an konkrete, nachprüfbare Vorgänge anknüpfen.
Für eine ausgewogene Entscheidung ist deshalb zu vergleichen, welche Betreuungsleistung beide Eltern tatsächlich erbringen können, wie Übergaben organisiert werden, wie Schule und medizinische Fragen koordiniert werden und welche Lösung dem Kind langfristig Stabilität und tragfähige Beziehungen zu beiden Eltern ermöglicht.
Rechtsprechung: BGE 142 III 612; BGE 142 III 617; Bundesgericht 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023; 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024; 5A_102/2025 vom 20. März 2026.
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Redaktioneller Fachbeitrag. Keine individuelle Rechtsberatung. Vor Publikation sind Gesetzes- und Rechtsprechungsstand sowie Quellen nochmals zu prüfen.