Raphael Fisch und die «freie Wahl» einer Herbstferienwoche
Quellenbasierte Rekonstruktion. Private Familienangehörige werden nicht identifiziert. Amtsträger und Berufsträger werden nur in ihrer dokumentierten Funktion genannt.
Die anwaltliche Stellungnahme argumentierte, die Mutter habe dem Vater frühzeitig die freie Wahl einer der beiden Herbstferienwochen überlassen. Im Schreiben vom 4. Juni wurde angeboten, entweder die erste oder die zweite Herbstferienwoche zu wählen; zugleich wurde erklärt, die andere Woche solle bei der Mutter stattfinden. Die zweite Herbstferienwoche vom 12. bis 18. Oktober wird der Mutter zugewiesen; die ordentlichen Bes…
Quellenbasis
Was die Akten zeigen
Die anwaltliche Stellungnahme argumentierte, die Mutter habe dem Vater frühzeitig die freie Wahl einer der beiden Herbstferienwochen überlassen. Im Schreiben vom 4. Juni wurde angeboten, entweder die erste oder die zweite Herbstferienwoche zu wählen; zugleich wurde erklärt, die andere Woche solle bei der Mutter stattfinden.
Antrag und Gegenposition
Für diesen Aspekt ist kein eigenständiger zusätzlicher Antrag massgeblich; die Analyse vergleicht den dokumentierten Aktenstand mit dem Ergebnis.
Die zweite Herbstferienwoche vom 12. bis 18. Oktober wird der Mutter zugewiesen; die ordentlichen Besuchskontakte des Vaters ruhen in diesem Zeitraum.
“freie Wahl einer der beiden Wochen”
Prüfpunkt
Die Akten beantworten nicht abstrakt, wann eine zulässige Gegenofferte in ein faktisches Auswahl- oder Vetorecht umschlägt; sie zeigen aber, welche Optionen konkret angeboten, abgelehnt und gerichtlich festgelegt wurden.
LawReport-Einordnung
Die Akten zeigen einen echten Auslegungskonflikt: Einerseits soll keine Partei ein einseitiges Bestimmungsrecht haben; andererseits wurde dem Vater eine Wahl zwischen zwei von der Gegenseite akzeptierten Optionen angeboten. Zu prüfen ist, ob die Nichtannahme eines Gegenvorschlags als fehlende Kooperation gewertet werden darf, ohne damit faktisch eine einseitige Vorgabe zu schaffen.
Was daraus nicht folgt
Die dokumentierten Vorgänge belegen die genannten Anträge, Aussagen und Entscheidschritte. Sie belegen nicht ohne Weiteres persönliche Motive, Befangenheit, Rechtsmissbrauch oder eine generelle Rechtswidrigkeit. Solche weitergehenden Bewertungen würden zusätzliche rechtliche und tatsächliche Grundlagen erfordern.
Weiterführende Beiträge