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r nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die vorinstanzliche Richterin es trotz rechtlicher Verpflichtung ausdrücklich abgelehnt hätte, einen…

r nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die vorinstanzliche Richterin es trotz rechtlicher Verpflichtung ausdrücklich abgelehnt hätte, einen Entscheid zu erlassen (Rechtsverweigerung) bzw. einen solchen nicht innert angeFE.2026.12-EZE2 6/8 messener Frist gefällt hätte (Rechtsverzögerung; BGE 124 V 130 E. 4; BGer 4A_321/2013 E. 1). Die vorinstanzliche Richterin hat vielmehr im Schreiben vom 21. Juli 2026 angekündigt, den Entscheid zu gegebener Zeit schriftlich zu eröffnen (FE/2). Es ist davon auszugehen, dass die Entscheideröffnung kurz bevorsteht. Demgegenüber würde gerade die von Vater beantragte weitere Verhandlung die…

Sat Sep 19
Quelle
01
Entscheid vom 3. August 2026 · 03.08.2026

20.09.2026, 18:58:28 · Europe/Zurich · indexiert · Mon Aug 03 · SHA-256 a2c2c4cc9cc11a26…

Fedlex – Schweizer Bundesrecht ↗

Was die Quelle dokumentiert

r nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die vorinstanzliche Richterin es trotz rechtlicher Verpflichtung ausdrücklich abgelehnt hätte, einen Entscheid zu erlassen (Rechtsverweigerung) bzw. einen solchen nicht innert angeFE.2026.12-EZE2 6/8 messener Frist gefällt hätte (Rechtsverzögerung; BGE 124 V 130 E. 4; BGer 4A_321/2013 E. 1). Die vorinstanzliche Richterin hat vielmehr im Schreiben vom 21. Juli 2026 angekündigt, den Entscheid zu gegebener Zeit schriftlich zu eröffnen (FE/2). Es ist davon auszugehen, dass die Entscheideröffnung kurz bevorsteht. Demgegenüber würde gerade die von Vater beantragte weitere Verhandlung die…

Einordnung

Dieser Aktenpunkt wird quellennah erfasst. LawReport trennt dokumentierten Inhalt, beteiligte Rollen, Handlungen und eine spätere rechtliche Einordnung.

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