Was die Quelle dokumentiert
FE/2, Beilagen 3 und 5; vgl. auch FE/2, Beilage 4). Beizufügen bleibt, dass im vorinstanzlichen Verfahren bereits am 19. März 2026 die . Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und Schuldneranweisung stattfand (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 273 ZPO); ein gesetzlicher Anspruch auf eine zweite Verhandlung besteht offenkundig nicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, welches für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, - von Amtes wegen - die nötigen Kindesschutzmassnahmen erlässt (Art. 315a ZGB). Damit bleibt unerheblich, dass offenbar zunächst einzig der Unterhalt Gegenstand des…
Einordnung
Dieser Aktenpunkt wird quellennah erfasst. LawReport trennt dokumentierten Inhalt, beteiligte Rollen, Handlungen und eine spätere rechtliche Einordnung.