Ausgefallene Augustwoche: Ersatz beantragt, Kompensation verneint
Quellenbasierte Rekonstruktion. Private Familienangehörige werden nicht identifiziert. Amtsträger und Berufsträger werden nur in ihrer dokumentierten Funktion genannt.
Die beantragte Ferienwoche vom 3. bis 9. August 2026 fand nicht statt. Für die ausgefallene Augustwoche wurde ein vollständiger Ersatzblock von sieben Kalendertagen im Jahr 2026 beantragt; eventualiter sollte ein anderer vollständiger Siebentageblock bestimmt werden. Der Entscheid bezeichnet diesen Weihnachts-/Neujahrsblock ausdrücklich nicht als Kompensation der ausgefallenen Augustwoche, sondern als zweite Ferienwoche 2026.
Quellenbasis
Was die Akten zeigen
Die beantragte Ferienwoche vom 3. bis 9. August 2026 fand nicht statt. Für die ausgefallene Augustwoche wurde ein vollständiger Ersatzblock von sieben Kalendertagen im Jahr 2026 beantragt; eventualiter sollte ein anderer vollständiger Siebentageblock bestimmt werden.
Antrag und Gegenposition
Für die ausgefallene Augustwoche wurde ein vollständiger Ersatzblock von sieben Kalendertagen im Jahr 2026 beantragt; eventualiter sollte ein anderer vollständiger Siebentageblock bestimmt werden.
Der Entscheid bezeichnet diesen Weihnachts-/Neujahrsblock ausdrücklich nicht als Kompensation der ausgefallenen Augustwoche, sondern als zweite Ferienwoche 2026.
Prüfpunkt
Der genaue rechtliche Umfang eines Ersatz- oder Kompensationsanspruchs ist von der Frage zu trennen, welche konkreten Ferienblöcke der fortgeltende Titel vorsieht und wie sie im Einzelfall festgelegt werden.
LawReport-Einordnung
Der Beitrag trennt den titulierten Ferienumfang, die konkrete Ausübung und die Frage eines Ersatz- oder Kompensationsanspruchs. Diese Ebenen dürfen nicht vermischt werden: Aus dem Bestehen eines Jahresumfangs folgt nicht automatisch jede gewünschte Terminwahl; umgekehrt muss eine Abweichung vom konkret beantragten Umfang anhand der Begründung nachvollziehbar bleiben.
Was daraus nicht folgt
Die dokumentierten Vorgänge belegen die genannten Anträge, Aussagen und Entscheidschritte. Sie belegen nicht ohne Weiteres persönliche Motive, Befangenheit, Rechtsmissbrauch oder eine generelle Rechtswidrigkeit. Solche weitergehenden Bewertungen würden zusätzliche rechtliche und tatsächliche Grundlagen erfordern.