«Hauptbezugsperson»: Welche Rolle das Argument im Ferienentscheid spielt
Quellenbasierte Rekonstruktion. Private Familienangehörige werden nicht identifiziert. Amtsträger und Berufsträger werden nur in ihrer dokumentierten Funktion genannt.
In der Begründung bezeichnet das Gericht die Mutter weiterhin als Hauptbezugsperson und verweist darauf, dass der Vater seit der Trennung nach Aktenlage nie mehr als eine Woche am Stück mit dem Kind verbracht habe. Der Entscheid stützt seine Kindeswohlabwägung unter anderem auf die Feststellung, der Vater habe seit der Trennung nach Aktenlage nie mehr als eine Woche am Stück mit dem Kind verbracht. Der Entscheid vom 7. Sept…
Quellenbasis
Was die Akten zeigen
In der Begründung bezeichnet das Gericht die Mutter weiterhin als Hauptbezugsperson und verweist darauf, dass der Vater seit der Trennung nach Aktenlage nie mehr als eine Woche am Stück mit dem Kind verbracht habe. Der Entscheid stützt seine Kindeswohlabwägung unter anderem auf die Feststellung, der Vater habe seit der Trennung nach Aktenlage nie mehr als eine Woche am Stück mit dem Kind verbracht.
Antrag und Gegenposition
Für diesen Aspekt ist kein eigenständiger zusätzlicher Antrag massgeblich; die Analyse vergleicht den dokumentierten Aktenstand mit dem Ergebnis.
Der Entscheid vom 7. September 2026 legt die erste Herbstferienwoche vom 5. bis 11. Oktober beim Vater fest.
“Hauptbezugsperson”
Prüfpunkt
Zu prüfen ist nicht, ob die genannten Kindeswohlkriterien abstrakt zulässig sind, sondern wie konkret und vollständig ihre Tatsachengrundlage im vorliegenden Aktenstand ausgewiesen ist.
LawReport-Einordnung
Kindeswohlbegriffe wie Stabilität, Kontinuität und Hauptbezugsperson müssen an die konkrete Aktenbasis gebunden bleiben. Der Entscheid verwendet diese Kriterien zur Begründung der Ferienaufteilung. LawReport dokumentiert die Verwendung dieser Kriterien, ohne daraus eine allgemeine Bewertung eines Elternteils abzuleiten.
Was daraus nicht folgt
Die dokumentierten Vorgänge belegen die genannten Anträge, Aussagen und Entscheidschritte. Sie belegen nicht ohne Weiteres persönliche Motive, Befangenheit, Rechtsmissbrauch oder eine generelle Rechtswidrigkeit. Solche weitergehenden Bewertungen würden zusätzliche rechtliche und tatsächliche Grundlagen erfordern.
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