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Jolanda Genton im Ferienverfahren 2026: Dokumentierte Entscheide und Begründungen

Am 3. August wurde die superprovisorische Anordnung für die laufende Augustwoche abgewiesen, weil das Gericht die besondere Dringlichkeit als durch das Zuwarten selbstverschuldet ansah. Der Entscheid geht davon aus, dass angesichts des bisherigen Verlaufs keine eigenständige Einigung der Eltern über die verbleibenden Ferien 2026 zu erwarten sei. In der Begründung bezeichnet das Gericht die Mutter weiterhin als Hauptbezugspe…

Sun Sep 13
Quelle
01
Ferienentscheid des Kreisgerichts Wil · 07.09.2026

13.09.2026, 14:46:50 · Europe/Zurich · indexiert · Mon Sep 07 · SHA-256 92b10a794cb27e44…

02
Aktenchronologie Ferienregelung 2026 · Mai–August 2026

13.09.2026, 14:46:49 · Europe/Zurich · indexiert · Mon Aug 03 · SHA-256 cf5265294762249e…

Fedlex – Schweizer Bundesrecht ↗

Jolanda Genton im Ferienverfahren 2026: Dokumentierte Entscheide und Begründungen

Quellenbasierte Rekonstruktion. Private Familienangehörige werden nicht identifiziert. Amtsträger und Berufsträger werden nur in ihrer dokumentierten Funktion genannt.

Am 3. August wurde die superprovisorische Anordnung für die laufende Augustwoche abgewiesen, weil das Gericht die besondere Dringlichkeit als durch das Zuwarten selbstverschuldet ansah. Der Entscheid geht davon aus, dass angesichts des bisherigen Verlaufs keine eigenständige Einigung der Eltern über die verbleibenden Ferien 2026 zu erwarten sei. In der Begründung bezeichnet das Gericht die Mutter weiterhin als Hauptbezugspe…

Quellenbasis

Was die Akten zeigen

Am 3. August wurde die superprovisorische Anordnung für die laufende Augustwoche abgewiesen, weil das Gericht die besondere Dringlichkeit als durch das Zuwarten selbstverschuldet ansah. Der Entscheid geht davon aus, dass angesichts des bisherigen Verlaufs keine eigenständige Einigung der Eltern über die verbleibenden Ferien 2026 zu erwarten sei. In der Begründung bezeichnet das Gericht die Mutter weiterhin als Hauptbezugsperson und verweist darauf, dass der Vater seit der Trennung nach Aktenlage nie mehr als eine Woche am Stück mit dem Kind verbracht habe. Das Gericht hält fest, dass nur noch zwei Ferienwochen bezogen werden könnten, und bezeichnet dies als selbstverschuldet.

Antrag und Gegenposition

Für diesen Aspekt ist kein eigenständiger zusätzlicher Antrag massgeblich; die Analyse vergleicht den dokumentierten Aktenstand mit dem Ergebnis.

Als weiteren Ferienblock legt das Gericht den Zeitraum vom 28. Dezember 2026 bis 3. Januar 2027 beim Vater fest.

Prüfpunkt

Die öffentliche Einordnung bleibt auf die dokumentierte berufliche Handlung beschränkt. Nicht belegt werden persönliche Motive, Absichten oder charakterliche Zuschreibungen.

LawReport-Einordnung

Die Person wird hier nicht charakterisiert, sondern anhand einer dokumentierten beruflichen Handlung beschrieben. Entscheidend sind Datum, Funktion, konkreter Antrag oder Entscheid und die dazugehörige Primärquelle. Motive, Gesinnung oder persönliche Eigenschaften lassen sich daraus nicht ableiten.

Was daraus nicht folgt

Die dokumentierten Vorgänge belegen die genannten Anträge, Aussagen und Entscheidschritte. Sie belegen nicht ohne Weiteres persönliche Motive, Befangenheit, Rechtsmissbrauch oder eine generelle Rechtswidrigkeit. Solche weitergehenden Bewertungen würden zusätzliche rechtliche und tatsächliche Grundlagen erfordern.

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