«Nie mehr als eine Woche am Stück»: Aktenbasis und Bedeutung dieser Feststellung
Quellenbasierte Rekonstruktion. Private Familienangehörige werden nicht identifiziert. Amtsträger und Berufsträger werden nur in ihrer dokumentierten Funktion genannt.
Der Entscheid stützt seine Kindeswohlabwägung unter anderem auf die Feststellung, der Vater habe seit der Trennung nach Aktenlage nie mehr als eine Woche am Stück mit dem Kind verbracht. In der Begründung bezeichnet das Gericht die Mutter weiterhin als Hauptbezugsperson und verweist darauf, dass der Vater seit der Trennung nach Aktenlage nie mehr als eine Woche am Stück mit dem Kind verbracht habe. Das Gericht wertete zwei…
Quellenbasis
Was die Akten zeigen
Der Entscheid stützt seine Kindeswohlabwägung unter anderem auf die Feststellung, der Vater habe seit der Trennung nach Aktenlage nie mehr als eine Woche am Stück mit dem Kind verbracht. In der Begründung bezeichnet das Gericht die Mutter weiterhin als Hauptbezugsperson und verweist darauf, dass der Vater seit der Trennung nach Aktenlage nie mehr als eine Woche am Stück mit dem Kind verbracht habe.
Antrag und Gegenposition
Für diesen Aspekt ist kein eigenständiger zusätzlicher Antrag massgeblich; die Analyse vergleicht den dokumentierten Aktenstand mit dem Ergebnis.
Das Gericht wertete zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Siebentageblöcke trotz Übernachtung bei der Mutter als faktisch zwei Wochen Ferien hintereinander.
“soweit aus den Akten ersichtlich”
Prüfpunkt
Zu prüfen ist nicht, ob die genannten Kindeswohlkriterien abstrakt zulässig sind, sondern wie konkret und vollständig ihre Tatsachengrundlage im vorliegenden Aktenstand ausgewiesen ist.
LawReport-Einordnung
Kindeswohlbegriffe wie Stabilität, Kontinuität und Hauptbezugsperson müssen an die konkrete Aktenbasis gebunden bleiben. Der Entscheid verwendet diese Kriterien zur Begründung der Ferienaufteilung. LawReport dokumentiert die Verwendung dieser Kriterien, ohne daraus eine allgemeine Bewertung eines Elternteils abzuleiten.
Was daraus nicht folgt
Die dokumentierten Vorgänge belegen die genannten Anträge, Aussagen und Entscheidschritte. Sie belegen nicht ohne Weiteres persönliche Motive, Befangenheit, Rechtsmissbrauch oder eine generelle Rechtswidrigkeit. Solche weitergehenden Bewertungen würden zusätzliche rechtliche und tatsächliche Grundlagen erfordern.
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