Stellungnahme vom 26. August: Der ausdrücklich verlangte alternative Siebentageblock
Quellenbasierte Rekonstruktion. Private Familienangehörige werden nicht identifiziert. Amtsträger und Berufsträger werden nur in ihrer dokumentierten Funktion genannt.
In der Stellungnahme vom 26. August wurde erneut ein anderer vollständiger Siebentageblock im Kalenderjahr 2026 eventualiter beantragt und ein Verzicht auf eine der drei Ferienwochen ausdrücklich ausgeschlossen. Für die ausgefallene Augustwoche wurde ein vollständiger Ersatzblock von sieben Kalendertagen im Jahr 2026 beantragt; eventualiter sollte ein anderer vollständiger Siebentageblock bestimmt werden. Der Entscheid beze…
Quellenbasis
Was die Akten zeigen
In der Stellungnahme vom 26. August wurde erneut ein anderer vollständiger Siebentageblock im Kalenderjahr 2026 eventualiter beantragt und ein Verzicht auf eine der drei Ferienwochen ausdrücklich ausgeschlossen. Für die ausgefallene Augustwoche wurde ein vollständiger Ersatzblock von sieben Kalendertagen im Jahr 2026 beantragt; eventualiter sollte ein anderer vollständiger Siebentageblock bestimmt werden.
Antrag und Gegenposition
In der Stellungnahme vom 26. August wurde erneut ein anderer vollständiger Siebentageblock im Kalenderjahr 2026 eventualiter beantragt und ein Verzicht auf eine der drei Ferienwochen ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Entscheid bezeichnet diesen Weihnachts-/Neujahrsblock ausdrücklich nicht als Kompensation der ausgefallenen Augustwoche, sondern als zweite Ferienwoche 2026.
“Ein Verzicht auf eine der drei Ferienwochen 2026 wird ausdrücklich nicht erklärt.”
Prüfpunkt
Der Eventualantrag auf einen anderen vollständigen Siebentageblock erscheint nicht als eigener Punkt im Dispositiv; die Begründung verneint jedoch einen weiteren Ferien- bzw. Kompensationsumfang.
LawReport-Einordnung
Der Eventualantrag auf einen anderen vollständigen Siebentageblock ist aktenkundig. Der Entscheid behandelt den weiteren Ferienumfang über die Begründung «nur noch zwei Ferienwochen» und den Ausschluss eines Kompensationsanspruchs; ein separater dritter Block erscheint im Dispositiv nicht. Das ist präziser zu dokumentieren als die pauschale Behauptung, ein Antrag sei «ignoriert» worden.
Was daraus nicht folgt
Die dokumentierten Vorgänge belegen die genannten Anträge, Aussagen und Entscheidschritte. Sie belegen nicht ohne Weiteres persönliche Motive, Befangenheit, Rechtsmissbrauch oder eine generelle Rechtswidrigkeit. Solche weitergehenden Bewertungen würden zusätzliche rechtliche und tatsächliche Grundlagen erfordern.
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