Was die Quelle dokumentiert
sfolgen nach dem Ausgang und der konkreten Verursachung. Die namentliche Bezeichnung der Verfasser, Einreicher und Urheber der Dokumente erfolgt ausschliesslich zur eindeutigen Aktenzuordnung. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, wurde sowohl auf das Einholen der vorinstanzlichen Akten als auch auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1. _ Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). 2. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann,…
Einordnung
Dieser Aktenpunkt wird quellennah erfasst. LawReport trennt dokumentierten Inhalt, beteiligte Rollen, Handlungen und eine spätere rechtliche Einordnung.