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die vorinstanzliche Richterin wies am 30.

die vorinstanzliche Richterin wies am 30. März 2026 ausdrücklich darauf hin, dass der Erlass von Kindesschutzmassnahmen - sei es im Massnahme- oder im Scheidungsverfahren — noch zu prüfen sein werde (FE/2, Beilage 2). c) Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene Person handelt und an die Beschwerdeschrift folglich ein weniger strenger Massstab anzulegen ist, gelingt es Roman Meyr nach dem Gesagten nicht, rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern ihm in Bezug auf die von der vorinstanzlichen Richterin getroffene verfahrensleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil…

Sat Sep 19
Quelle
01
Entscheid vom 3. August 2026 · 03.08.2026

20.09.2026, 18:58:28 · Europe/Zurich · indexiert · Mon Aug 03 · SHA-256 a2c2c4cc9cc11a26…

Fedlex – Schweizer Bundesrecht ↗

Was die Quelle dokumentiert

die vorinstanzliche Richterin wies am 30. März 2026 ausdrücklich darauf hin, dass der Erlass von Kindesschutzmassnahmen - sei es im Massnahme- oder im Scheidungsverfahren — noch zu prüfen sein werde (FE/2, Beilage 2). c) Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene Person handelt und an die Beschwerdeschrift folglich ein weniger strenger Massstab anzulegen ist, gelingt es Roman Meyr nach dem Gesagten nicht, rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern ihm in Bezug auf die von der vorinstanzlichen Richterin getroffene verfahrensleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil…

Einordnung

Dieser Aktenpunkt wird quellennah erfasst. LawReport trennt dokumentierten Inhalt, beteiligte Rollen, Handlungen und eine spätere rechtliche Einordnung.

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