Die Akten belegen hier vor allem eine Vertretungs- und Zustellungsrolle. Sie rechtfertigen keine weitergehende Zuschreibung ohne konkrete Eingabe.
Der Entscheid vom 3. August
Im Entscheid [interne Kennung entfernt] vom 3. August 2026 wird Raphael Fisch als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin aufgeführt. Das Gericht wies das Gesuch um eine sofortige superprovisorische Übergabe des Kindes für die Ferienwoche vom 3. bis 9. August ab.
Für die übrigen Begehren setzte das Gericht der Gesuchsgegnerin eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Zustellung an Fisch umfasste das Gesuch vom 30. Juli 2026, ein Schreiben des Gesuchstellers vom 3. August sowie die Schutzschrift vom 5. Juni 2026. Eine mündliche Verhandlung war nicht vorgesehen.
Die korrekte Zuordnung
Der Entscheid dokumentiert damit sicher, dass Fisch in diesem Verfahrensabschnitt als Vertreter adressiert und mit den Unterlagen bedient wurde. Welche konkrete Position er danach in der Stellungnahme vertrat, muss aus dieser späteren Eingabe selbst belegt werden und darf nicht aus der blossen Zustellung abgeleitet werden.